Künstlersozialabgabe in Musikvereinen – ein Überblick Drucken

Wichtige Informationen der Künstlersozialkasse (KSK)

Ist unser Chor künstlersozialabgabenpflichtig? Müssen wir für unseren Chorleiter, für Solisten, für einen Grafiker usw. Künstlersozialabgabe abführen? Was ist, wenn der von uns engagierte Solist kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist? Ist die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ KSK-relevant? Diese und weitere Fragen beschäftigen früher oder später jeden Chor in seinem organisatorischen Alltag.

Zur Beantwortung dieser Fragen zitieren wir hier aus einer Informationsschrift der Künstlersozialkasse, die einen grundlegenden Überblick über die Abgabepflicht von Musikvereinen gibt und dabei helfen wird, die häufig noch herrschende Unsicherheit im Umgang mit diesem so wichtigen Thema zu beseitigen:

Müssen Musikvereine Künstlersozialabgabe zahlen?
Seit dem 01.01.1997 sind Musikvereine grundsätzlich nicht mehr als Verwerter abgabepflichtig. Begünstigte sind in erster Linie gemeinnützige Blas- und Volksmusikvereine, Hobbychöre und Laienorchester. Allerdings überprüft die Künstlersozialkasse (KSK) die Abgabepflicht von Musikvereinen, wenn solche Vereine die KSK um Prüfung bitten. Ferner wendet sich die KSK an einzelne Vereine, wenn ihr Informationen darüber vorliegen, dass diese in erheblichem Umfange Zahlungen an selbständige Musiker leisten. Trotz der grundsätzlichen Abgabefreiheit kann eine Abgabepflicht in folgenden Fällen bestehen:

1. Musikvereine als typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 16.04.1998 (3 KR 5/97) zur Abgabepflicht eines Gesangsvereins ausgeführt, dass Unternehmen, die einen Chor betreiben, abgabepflichtig sind, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten (wie z. B. bei Konzertchören). Wenn bei Musikvereinen aber die Freude am gemeinsamen Musizieren, die Freizeitgestaltung, der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stehen, ist der Verein nicht abgabepflichtig.

[…]

3. Musikvereine als nicht-typische Verwerter (§ 24 Abs. 2 KSVG)
Soweit Musikvereine jährlich mehr als drei (vor dem 01.07.2001: mehr als zwei) musikalische Veranstaltungen durchführen, kann sich gemäß § 24 Abs. 2 KSVG eine Abgabepflicht ergeben, jedoch nur, wenn im Rahmen dieser Veranstaltungen fremde Künstler (Musiker, Dirigenten, Solisten) tätig werden und der Verein mit diesen Veranstaltungen Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder) erzielt. Fremd sind solche Musiker oder Künstler, die nicht Mitglied des Vereins sind.

Eine Abgabepflicht entsteht also nicht,

  • wenn im Rahmen der Veranstaltung nur aktive Vereinsmitglieder musizieren
  • wenn ein Gesangverein einen anderen Chor oder Musikverein zu einem Sängerwettbewerb o. ä. einlädt, auch wenn dieser Verein (also nicht der einzelne Musiker) eine Aufwandsentschädigung erhält.

Was müssen abgabepflichtige Vereine beachten?
Abgabepflichtige Vereine haben jährlich Meldungen an die Künstlersozialkasse abzugeben und die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Rechnungen und Quittungen, die zur Auszahlung der Honorare an die selbständigen Künstler geführt haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

Unternehmer und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören, oder regelmäßig an Künstler und Publizisten Entgelte zahlen, sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Bemessungsgrundlage und Ausgangspunkt für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG).

Von einer selbständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Künstler im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird. Eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit ist hier ebenfalls ohne Belang. Bei den für die Musikvereine tätigen Chor-, Übungsleitern und Dirigenten handelt es sich in aller Regel um selbständig Tätige (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998, 3 KR 5/97).

In die Bemessungsgrundlage sind alle Zahlungen, die im Rahmen der jeweiligen abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke an i. d. R. nicht zum Verein gehörende Musiker geleistet werden, einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.

Die Honorare an vereinseigene Chorleiter oder Dirigenten führen demnach nicht zur Abgabepflicht, wenn der Musikverein ein nicht-typischer Verwerter ist.

Andererseits müssen typische Verwerter (wie z. B. Konzertchöre) auch die Entgeltzahlungen an vereinseigene Chorleiter, Dirigenten und Solisten in die Berechnung der Abgabe mit einbeziehen.

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?
Abgabepflichtiges Entgelt ist alles, was der Abgabepflichtige aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, also Gagen, Honorare, Entschädigungen oder Sachleistungen. Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen (z. B. Telefon) und Nebenkosten (z. B. für Material, Noten), die dem Künstler vergütet werden. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

  • Die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.)
  • Reise- und Bewirtungskosten, die dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • Zahlungen, die nicht an einzelne Künstler, sondern an juristische Personen gezahlt werden.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und „Übungsleiterpauschale“
Für die Zeit ab 01.07.2001 sind außerdem

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten usw.) und
  • die so genannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz ab 2021 in Höhe von 3.000,00 € im Jahr

nicht zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Da jeder Steuerpflichtige die Vergünstigung der „Übungsleiterpauschale“ nur einmal beanspruchen kann, wird die Künstlersozialkasse dies nur berücksichtigen, wenn der Künstler dem Verein jedes Jahr schriftlich bestätigt, dass er die Steuerbefreiung nicht noch bei einem anderen Verein/Auftraggeber geltend macht (vgl. R 17 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).

Quelle: Informationsschrift Nr. 12 der Künstlersozialkasse, 01/2021

Künstlersozialkasse, VDKC
16.03.2021