Künstlersozialabgabepflicht beim Engagement externer Musiker? Drucken

Aktuelle Auskunft der Künstlersozialkasse

Logo KünstersozialkasseDen VDKC erreichte die Anfrage eines Mitgliedschores, die auch für andere Chöre von Belang sein kann: Der Chor plant, ein Orchester zusammenzustellen und dafür selbständige Musiker und festangestellte Musiker für ein Konzert zu verpflichten.

Für den Chor stellt sich nun die Frage, ob eine Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe besteht.

Dazu nimmt die Künstlersozialkasse (KSK) wie folgt Stellung:
„Für die Beurteilung, ob die Entgelte an einen Künstler abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind, kommt es auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (hier: Chor) und dem Künstler (hier: Musiker) bezogen auf den konkreten Auftrag (hier: Konzert) an.

Ist der Musiker beim Chor fest angestellt, ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Eine Künstlersozialabgabe fällt dann nicht an.

Wird der Musiker jedoch auf selbständiger Basis für den Chor tätig, unterliegt das gezahlte Entgelt für den Konzertauftritt der Abgabepflicht nach dem KSVG. Denn: Die Künstlersozialabgabe wird nicht personenbezogen erhoben, sondern für eine Leistung. Die Künstlersozialabgabe muss immer dann entrichtet werden, wenn eine künstlerische Leistung von einem Selbständigen erbracht wird. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Musiker neben dieser künstlerischen Tätigkeit noch (anderweitig) abhängig beschäftigt ist oder diese selbständige künstlerische Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Auch spielt es für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Musiker Mitglied in einem Versorgungswerk ist.

Entgeltzahlungen für künstlerische/publizistische Lehrtätigkeiten sind ebenso zu beurteilen.“

In der Antwort wird noch einmal bestätigt, dass die Abgabepflicht auch für die Künstlerische Leitung eines Chores gilt, unabhängig davon, ob diese außerhalb des Chores einer abhängigen Beschäftigung nachgeht oder nicht. Nicht abgabepflichtig ist laut KSK die so genannte „Übungsleiterpauschale“, die allerdings lediglich bis zu einem Betrag i.H.v. 2.400,- Euro pro Jahr gezahlt werden darf.

Die KSK hat eine Informationsschrift Nr. 12 „Abgabepflicht von Musikvereinen“ zum Thema veröffentlicht. Auch dort ist noch einmal ausgeführt, dass eine Abgabepflicht erst dann besteht, wenn „Musikvereine“ als „nicht-typische Verwerter“ anzusehen sind. In diesem Fall gilt, wer jährlich nicht mehr als drei musikalische Veranstaltungen durchführt, ist nicht abgabepflichtig.

Als „typischen Verwerter“ sieht die KSK alle Chöre an, die mehr als drei eigene Veranstaltungen pro Jahr durchführen. Unabhängig davon definiert sie zu diesem Kreis auch „Unternehmen“, „die einen Chor betreiben, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten (wie z.B. bei Konzertchören). Wenn bei Musikvereinen aber die Freude am gemeinsamen Musizieren, die Freizeitgestaltung, der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stehen, ist der Verein nicht abgabepflichtig.“

Die Informationsschrift Nr. 12 finden Sie hier.

VDKC, KSK
19.07.2017