Neue Steuerformulare für Gemeinnützige Drucken

Wesentliche Änderungen bei den Steuererklärungsvordrucken für gemeinnützige Organisationen

Neue Formulare
Thumbnail imageAb dem Veranlagungszeitraum 2017 gibt es umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung.

Es gibt keine eigenen Mantelbögen für gemeinnützige Körperschaften mehr. Stattdessen wird der einheitliche neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 verwendet. Dazu kommen die neuen Anlagen. Für gemeinnützige Einrichtungen sind das insbesondere die Anlage Gem (Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen) und die Anlage GK (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Die getrennten Hauptvordrucke KSt 1A, KSt 1B (für Gemeinnützige) und KSt 1C gibt es nicht mehr.

Die bisherigen Vordrucke Gem 1 und Gem 1A können ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr verwendet werden. Auch für die steuerbefreiten Körperschaften werden deswegen die Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS) bereitgestellt (www.formulare-bfinv.de).

Übersicht: Was ändert sich bei den Gem-Vordrucken

  • Die Vordrucke Gem 1 und Gem 1A werden im Vordruck Gem zusammengefasst.
  • Es entfällt die Liste mit Sportlern, die Vergütungen erhalten haben.
  • Die Angaben zur pauschalen Gewinnermittlung bei Altmaterialverwertung, Werbung usf. werden künftig nicht mehr im Gem-Vordruck, sondern in der Anlage GK gemacht.
  • Für den Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege wurden zusätzliche Zeilen zur Prüfung des Gewinnerzielungsverbots aufgenommen.
  • Es wird angegeben, ob Zahlungen an ausländische Künstler und Sportler erfolgten, für die ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist.

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

Im neuen Vordruck Gem findet sich die zusätzliche Zeile 31: "Wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird. Aufzeichnungen darüber liegen vor."

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Nach § 66 AO ist Wohlfahrtspflege als "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen". "Nicht des Erwerbs wegen" wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Regelmäßig liegt kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen.

Anlage GK - Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Anlage GK müssen gemeinnützige Körperschaften abgeben, wenn sie mit den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro überschreiten.

Wie auch bisher schon, wird bei nichtbilanzierenden Vereinen und Stiftungen für die Überschussermittlung die Anlage EÜR verwendet.
Der Gewinn bzw. Überschuss der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wird hier in Zeile 11 (bei Bilanzierern) bzw. Zeile 12 (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) angegeben. Er ergibt sich aus Zeile 71 der Anlage EÜR.

Angaben zur Gewinnpauschalierung

Im neuen Vordruck Gem werden keine Angaben zur pauschalierten Gewinnermittlung mehr gemacht. Der Ausweis der Pauschalgewinne erfolgt künftig in der Anlage GK.
Das betrifft: Einnahmen aus

  • dem Verkauf von Altmaterial
  • Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden
  • Totalisatorbetrieben (Rennwettgeschäft bei Pferderennen)
  • der zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste

Verzögerungen bei ELSTER

Thumbnail imageIm Online-Portal ELSTER werden die Vordrucke erst Ende Juli verfügbar sein. Zum regelmäßigen Abgabetermin für die Steuerklärung - dem 31. Mai - kann die Steuererklärung also nicht mit ELSTER gemacht werden (Hinweis: Der neue verlängerte Steuererklärungstermin - 31. Juli - gilt erst für Veranlagungszeiträume ab 2018).

Wegen des verspäteten Bereitstellungstermins haben wir beim Bundesfinanzministerium (BMF) angefragt. Die Pressestelle des BMF hat dazu folgende Auskunft gegeben: "Die Finanzverwaltung bietet eine pragmatische Zwischenlösung an: Die Steuerpflichtigen können ihre Körperschaftsteuererklärung in diesem Jahr bis zum 31. August in Papierform oder elektronisch abgeben."

Dieser Termin liegt bewusst etwa einen Monat nach dem Bereitstellungstermin der elektronischen Formulare, um es Steuerpflichtigen zu ermöglichen, ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Die Erklärung kann aber bis dahin auch in Papierform abgeben werden.

Download:
www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Koerperschaftsteuer

Quelle: www.vereinsknowhow.de
20.05.2018