Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigentin: Maria Jürgensen
25 Chormitglieder
VDKC-Landesverband Nordwest
BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
VDKC SCHRIFTENREIHE
EU-Datenschutzgrundverordnung: was Chöre ab dem 25. Mai 2018 beachten müssen |
Schutz personenbezogener Daten im VereinDatenschutz ist derzeit in aller Munde: ab dem 25. Mai 2018 tritt das neue Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Die derzeit noch geltende Datenschutzrichtlinie wird damit abgelöst. Die Datenschutz-Grundverordnung ist für alle relevant, die personenbezogene Daten verarbeiten und damit auch für die VDKC-Mitgliedschöre. Vereine und Verbände müssen Betroffene u.a. künftig umfassend darüber aufklären, warum sie welche Daten erheben (Beispiel: Mitgliedsantrag, newsletter). Künftig muss die gesamte Datenerhebung dokumentiert werden, um die Einhaltung der neuen Regeln gegenüber Behörden jederzeit nachweisen zu können. Im Internet bieten zahlreiche Anbieter Informationen und Hilfestellungen an, die Umsetzung gestaltet sich teilweise als recht vielschichtig. Einen kompakten ersten Überblick zur Problematik hat das Internetportal Vereinsknowhow zusammengestellt: Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die neuen Regelungen gelten nicht nur für „Unternehmen“ (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO), sondern für alle natürlichen und juristischen Personen – auch für Vereine. Die meisten der geltenden Vorschriften sind aber nicht neu, sondern ergaben sich schon bisher aus dem BDSG. Der Datenschutz bezieht sich auf das Erheben, Verarbeiten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und Nutzen (jede Verwendung) von Daten. Erlaubnis Das gleiche gilt, wenn die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das gilt z.B. für Spender. Hier müssen die Spendenbescheinigungen mit ihren Daten 10 Jahre aufbewahrt werden. Zuständigkeit Bestellt wird der Datenschutzbeauftragte in der Regel durch den Vorstand. Er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. (§ 4 f Abs. 2 BDSG). Dazu gehören neben Kenntnissen über den Verein auch Grundkenntnisse im Datenschutzrecht. Die Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Dazu sollte der Verein ein entsprechendes Merkblatt vorbereiten und per Unterschrift bestätigen lassen. Umgang mit Daten Das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Anschrift und Bankdaten der Mitglieder. Nach § 4 Abs. 3 BDSG muss der Betroffene über die folgenden Umstände informiert werden:
Es empfiehlt sich, schon beim Vereinsbeitritt eine entsprechende Einverständniserklärung einzuholen. Übermittlung von Daten
Widerspruchs- und Auskunftsrecht Zentraler Punkt des Datenschutzes ist zudem das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Er muss darüber informiert werden, in welchem Umfang Daten von ihm gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht ist in Artikel 15 der DS-GVO zweistufig ausgestaltet. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob (= 1. Stufe) überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (= 2. Stufe). Hier besteht auch das Recht auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Wenn das Mitglied feststellt, dass die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, hat es ein Recht auf Berichtigung (beispielsweise Namensänderung). Die Mitglieder haben in den folgenden Fällen ein Recht auf Vergessen (d.h. die Löschung der Daten):
Eine weiteres Recht der Mitglieder und betroffenen Personen und damit eine Verpflichtung für den Verein besteht in der Benachrichtigungspflicht des Vereins bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Verein im Vorfeld die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat. Beispiel: Es wurde in die Geschäftsstelle eingebrochen und der Computer mit den Mitgliederdaten wurde gestohlen. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Computer mit einem Passwort geschützt war und die Daten verschlüsselt waren. Datenübertragbarkeit
Empfehlung: Nehmen Sie zu dem Verarbeitungsnachweis zusätzlich auf, dass Sie die betroffenen Personen auf die Verarbeitung hingewiesen haben. Auftragsverarbeitung
Bußgeldvorschriften Nach Artikel 82 der DS-GVO haben Personen, die wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung einen immateriellen Schaden erleiden, einen Schadensersatzanspruch. Ein solch immaterieller Schaden kann beispielweise in einer Rufschädigung bestehen.
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Verein stellt z. B. der Landesbeauftragte für Datenschutz Baden-Württemberg zur Verfügung; einen Leitfaden Datenschutz mit Mustern und Vorlagen hat der Schwäbische Chorverband veröffentlicht. VDKC, www.vereinsknowhow.de Abbildung: Cartoon von Greser&Lenz (Quelle: Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.)
|
Empfehlung: Handbuch und Checkliste Konzertorganisation |
Neunter Band in der VDKC-SchriftenreiheHandbuch und Checkliste Konzertorganisation Ein Ratgeber für die Planung und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen
Edition VDKC Nr. 9, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher KonzertChöre 14,90 Euro Deutschland Zu bestellen über den VDKC-Online-Shop
VDKC |
Der schlaue Fuchs Amu (der Name steht für "Amateurmusik") gibt Antwort auf Fragen rund um die Amateurmusik. Das Infoportal bündelt zahlreiche Angebote zu Wissen, Praxis und Beratung: