Dirigentin: Andrea Schwager
25 Chormitglieder
VDKC-Landesverband: Nordrhein-Westfalen
Das Detmolder Vokalensemble wurde 2009 auf Initiative von Ulrich Schneider und Andrea Schwager gegründet.
www.detmolder-vokalensemble.deBLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
Gebühreneinzugszentrale (GEZ): Was Einrichtungen des Gemeinwohls beachten müssen |
![]() |
![]() |
Eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind gegebenenfalls beitragspflichtigshemalevid.net many-vids.net Incest-porn.meDer VDKC informiert seine Mitgliedschöre regelmäßig über aktuelle Themen aus der Chorszene und dem Vereinswesen. Heute geht es um die Regelungen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Entgegen der verbreiteten Annahme, nur Privatpersonen und Unternehmen seien zahlungsplichtig, gilt dies auch unter bestimmten Voraussetzungen für gemeinnützige Vereine. Dieses Thema ist wichtig, da Chöre häufig als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert sind, Mitarbeitende beschäftigen und Proberäume anmieten oder besitzen. Zu der Melde- bzw. Gebührenpflicht findet sich auf der Homepage der GEZ Folgendes:
"Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, zum Beispiel Heime, Ausbildungsstätten, Werkstätten, etc. Außerdem auch eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz, Zivil- und Katastrophenschutz, zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr." Relevant für die Berechnung des Beitrags ist die Anzahl der Beschäftigten, die wahlweise in zwei Zählverfahren bestimmt werden kann: "Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an („Zählweise A”). Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen („Zählweise B”): Bei dieser Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte von mehr als 30 Stunden mit 1,0 anzusetzen. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres. Hieraus ergibt sich die Staffel, der Ihr Unternehmen zugerechnet wird:" "Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel auf Freiwillige Feuerwehren zutreffen."
Nähere Informationen finden sich auf der Homepage der GEZ unter der Kategorie "Einrichtung des Gemeinwohls". Quelle: Rundfunkbeitrag.de ![]()
|
VDKC-Handbuch „Chorsinfonik Werkkunde“ trifft ein |
Druck der Neuauflage abgeschlossen
Weitere Informationen zu dem Titel hier. VDKC |