Aufwandsspenden: Finanzgericht bestätigt hohe Anforderungen Drucken

Verzicht auf Zahlungsanspruch bei Leistungen oder Fahrtkosten auch für Chöre relevant

Thumbnail imageBei vielen Chören, die als eingetragener Verein organisiert sind, ist der Sachverhalt aus dem Choralltag bekannt: ein Chormitglied stellt eine Leistung zur Verfügung oder es fallen Fahrtkosten an, die dann nicht in Rechnung gestellt werden. Dabei gestattet der Gesetzgeber dem Verein, für diese Leistung eine Zuwendungsbestätigung als Aufwandsspende auszustellen.

Das Informationsportal www.vereinsknowhow.de hat dazu einen informativen Beitrag zu den hohen Anforderungen an die Aufwandsspenden veröffentlicht:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die hohen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an Aufwandsspenden stellt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2018, 7 K 7258/16).

Aufwandsspende bedeutet: Der Spender verzichtet auf einen Zahlungsanspruch zugunsten einer Spende. Statt einer Auszahlung und Rückspende des Betrags wird schon der Verzicht als Spende anerkannt. Es fließt also kein Geld. Dennoch handelt es sich um eine Geld- und keine Sachspende.

Fremdvergleich als Maßstab
Wegen der gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger - so das Finanzgericht (FG) - ist hier darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen müssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten.

Anforderungen
Auch bei den weiteren Anforderungen an eine Aufwandsspende folgt das FG den Vorgaben der Finanzverwaltung:

  • Der Erstattungsanspruch muss eingeräumt werden, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist.
  • Der einzelne Anspruch muss zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig sein. Es muss also gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.

Die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Spender, weil es sich um die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestandes handelt. Dabei müssen alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden, die darauf hinweisen, dass kein ernsthaft eingeräumter Zahlungsanspruch bestand.

Problematisch kann z.B. - wie im behandelten Fall - schon sein, dass den Mitgliedern in der Reisekostenordnung sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen.

Aufwandsspende bei Reisekosten mit eigenem Pkw
Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw sind nach Auffassung des FG nur die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Die Pauschbeträge für Dienstreisen sind nicht abziehbar.

Aus der Spendenbescheinigung muss sich für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, dass sie zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war. Dazu muss für jede einzelne Fahrt aufgelistet sein, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich aus den Angaben ohne Weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendeten Vermögenswerte ermitteln lässt.

Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen zudem nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen die durch die bloße Nutzung verursachten Vermögensminderungen (Verschleiß), sowie Aufwendungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs betreffen (z.B. Wartungskosten).

Vereinsknowhow.de und bnve e.V., VDKC
30.01.2019