Fotos und Videos rechtssicher bei der Öffentlichkeitsarbeit verwenden Drucken

Was ist bei der Nutzung in Bezug auf Rechte, Fristen und Lizenzen zu beachten?

Thumbnail imageIm Zentrum jeder Chorarbeit stehen natürlich die musikalischen Inhalte. Ein wichtiger Bestandteil der Chorarbeit ist aber auch eine gute Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Bewerbung der eigenen Konzerte und Veranstaltungen, der Gestaltung der eigenen Internetseite, der Verbreitung in den sozialen Medien oder bei der Dokumentation der Chorarbeit werden Fotos oder Videos gemacht, verwendet und veröffentlicht. Und hier kommen rechtliche Fragen wie Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Fristen und Lizenzen ins Spiel, die unbedingt im Vorfeld geprüft werden müssen, um Gesetzesverstöße zu vermeiden, die Beschwerden oder gar Abmahnungen zur Folge haben können. Eine grundlegende Kenntnis der gesetzlichen Möglichkeiten für eine rechtssichere Nutzung von Werken ist daher für jeden Verein unerlässlich.

Was ist ein Werk?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Nutzung von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, also beispielsweise von Romanen und Ge­mälden ebenso wie von Fotos, Filmen, Kompositionen und technischen Zeichnungen. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, eine bloße Idee ist noch nicht geschützt.

Ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist eine persönliche geistige Schöpfung, die eine eigene schöpferische Ausdruckskraft und einen bestimmten Grad an Kreativität (sog. „Schöpfungshöhe“) aufweist sowie von einem Menschen geschaffen wurde. Körperschaften können also keine Urheber sein.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Bei der Nutzung von Werken werden verschiedene Urheber- und Persönlichkeitsrechte berührt, die zu beachten sind:

Vermögensrechtliche Interessen
Das Urheberrecht spricht den Urhebern grundsätzlich das exklusive Recht zu, ihr Werk zu verwerten. Das bedeutet, dass nur die Urheber ihr Werk vervielfältigen, verbreiten, senden und öffentlich zugänglich machen dürfen. Möchten andere Nutzer das Werk veröffentlichen, muss ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden.

Persönlichkeitsrechtliche Interessen
Daneben umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht auch, das Recht, als Urheber anerkannt zu werden, zu entscheiden, ob und wie das Werk veröffentlicht wird und auch das Recht, die Entfremdung des Werkes nicht zu erlauben.

Leistungsschutzrechtliche Ansprüche
Neben dem Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz auch das Leistungsschutzrecht geregelt, das die Verbreitung von Werken betrifft. Leistungsschutzberechtigte sind unter anderem z.B. Verlage, Sänger oder Tonträgerhersteller, die zwar selbst keine schöpferische Leistung erbringen, aber an der Verbreitung oder Vermarktung des Werkes beteiligt sind. Es gelten zwei Besonderheiten: Inhaber bestimmter Leistungsschutzrechte können auch juristische Personen sein. Die Schutzdauer des Leistungsschutzrechts endet früher, bei Tonträgern beispielsweise 70 Jahre und bei Filmen 50 Jahre nach dem Erscheinen.

Beispiel: Bei der Veröffentlichung eines Zeitungsausschnittes oder einer Musikaufnahme im Internet muss neben dem Urheber (Journalist, Musiker) auch der Zeitungsverlag oder die Plattenfirma mit der Veröffentlichung einverstanden sein.

Thumbnail imageWann benötigt man das Einverständnis der abgebildeten Person?
Werden größere Menschenmengen fotografiert, lässt sich oft kaum vermeiden, fremde Personen mit zu fotografieren. Die Veröffentlichung hängt davon ab, ob die abgebildete fremde Person zu erkennen ist: ist sie wesentlich für das Bild oder nur zufällig im Hintergrund zu sehen. Entscheidend für die Erkennbarkeit einer Person sind ihre Gesichtszüge, äußere Merkmale wie z.B. Haarschnitt, Körperhaltung, Kleidung, aber auch Anmerkungen zur Person im Begleittext. Die Erkennbarkeit ist nicht automatisch durch einen Balken über den Augen beseitigt.

Ist eine Person auf einem Bild abgebildet und zu erkennen, ist für die Nutzung des Bildes grundsätzlich das Einverständnis der abgebildeten Person erforderlich. Dieses sogenannte „Recht am eigenen Bild“ gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten und es gilt zu Lebzeiten des Abgebildeten und noch zehn Jahre darüber hinaus.

Von einer stillschweigenden Erlaubnis wird gesprochen, wenn beispielsweise eine Person einem TV-Journalist ein Interview gibt und dabei gefilmt wird. Hier kann grundsätzlich von einem stillschweigenden Einverständnis der gefilmten Person hinsichtlich der späteren Veröffentlichung in einem Fernsehbeitrag ausgegangen werden.

Kein Einverständnis ist erforderlich, wenn die Person im Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte abgebildet ist, wenn die Person nur in einer größeren Gruppe von Menschen zu sehen ist und nicht besonders herausgestellt wird. Zuschauer bei Konzerten oder Teilnehmer von Festumzügen dürfen also grundsätzlich auch ohne Erlaubnis auf einem veröffentlichten Bild zu sehen sein. Hierbei ist aber Voraussetzung, dass die Kamera auf die gesamten Zuschauerreihen beziehungsweise den ganzen Festumzug und nicht auf einzelne Personen gehalten wurde.

Tipp: Mustervorlage Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen im Downloadbereich des VDKC

Schutzfristen und freie Nutzung

Die Regelschutzfrist (§ 69 UrhG) beträgt in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers; bei anonymen Werken sind es 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Ausnahmen sind z.B. Lichtbilder (50 Jahre) und Datenbanken (15 Jahre nach Herstellung), auch sind international unterschiedliche Fristen zu beachten (z.B. Mexiko 100 Jahre, Kanada und Japan 50 Jahre). Werke mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz werden danach „gemeinfrei“ (Stichtag 1. Januar – „public domain day“).

Dennoch sind einige Punkte zu beachten, wie das folgende Beispiel zeigt: „Eine kleine Nachtmusik“ von Wolfgang Amadeus Mozart ist ge­meinfrei. Das Stück darf beispielsweise für einen Vi­deoclip als Titelmusik verwendet werden. Allerdings ist die Leistung derjenigen, die das Musikstück auf­führen und die es aufzeichnen, ebenfalls geschützt. Eine Audioaufnahme von einem Mozart-Werk fällt damit unter das Leistungsschutzrecht. Hat jemand bereits auf Basis eines gemeinfreien Werks ein neues Werk erstellt, unterliegt dieses wieder dem Urheber­recht. Ein Techno-Song auf Basis von „Eine kleine Nachtmusik“ darf nicht ohne Zustimmung des Rech­teinhabers des Musikstücks genutzt werden.

Thumbnail imageTipp: Übersicht von Urhebern, deren Werke nach Ablauf der Schutzfrist in die Gemeinfreiheit übergehen:

Wikisource oder Wikipedia

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch freie Nutzungen ohne die Zustimmung des Urhebers möglich:

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)
Werke wie Kunstwerke, öffentliche Gebäude oder Architektur dürfen frei aufgenommen und verwendet werden, wenn diese sich im öffentlichen Raum dauerhaft am selben Ort befinden, für jedermann sichtbar sind und ohne Hilfsmittel (wie Drohne oder Leiter) fotografiert werden. Zu beachten ist aber, dass die Panoramafreiheit nicht in allen Ländern der Europäischen Union gilt.

Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
Auch ist eine freie Nutzung möglich, wenn ein neues selbständiges Werk entsteht, das ursprüngliche Werk so verfremdet wird, dass es als solches nicht mehr erkennbar ist. Ein „hinreichender Abstand“ zum benutzen Werk (z.B. Parodie, Satire) muss vorhanden sein. Wird das Werk aber nur bearbeitet oder umgestaltet, muss das Einverständnis des Urhebers vorliegen (§ 23).

Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Das Zitatrecht ermöglicht die Verwendung von Ausschnitten von Werken als Zitate. Für diese zustimmungs- und vergütungsfreie Nutzung gelten die folgenden Regeln: Das Zitat muss einem Zweck dienen, beispielsweise um einen Sachverhalt in der eigenen Arbeit zu erläutern, zu unterstreichen oder zu belegen. Das Zitat muss in seinem Umfang auf das notwendige Minimum beschränkt sein. Es darf das eigene Werk, in das es eingebunden ist, nicht dominieren. Die Grenzen zwischen Zitat und Urheberrechtsverletzung sind fließend, daher empfiehlt sich eine direkte Anfrage beim Urheber.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte beim Live-Streaming

Von der Möglichkeit, Geschehnisse live im Internet zu streamen, wird heute immer öfters Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu Videos, die auf Plattformen YouTube oder Vimeo vor der Veröffentlichung in der Regel geschnitten oder bearbeitet werden können, gelangt das live gestreamte Video sofort ins Internet. Es ist also nicht möglich, Personen unkenntlich zu machen oder Szenen herauszuschneiden. Daher muss vorher das Einverständnis der Personen eingeholt werden. Außerdem sind auch Werke bei der Veröffentlichung in Videoaufnahmen vom Urheberrecht geschützt. Es ist also nicht erlaubt, Kunstwerke, Kinofilme oder Inhalte, die im Pay-TV gesendet werden, zu übertragen. Auch Hintergrundmusik ist sorgfältig auszuwählen. In der Regel müssen hier GEMA-Gebühren gezahlt werden.

Wer regelmäßig für einen größeren Kreis an Zuschauer oder Hörer senden möchte, sollte vorab prüfen, ob eine Sendelizenz notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn mehr als 500 Personen erreicht werden, es um journalistisch-redaktionelle Inhalte geht und wenn es feste Sendezeiten gibt. Bei größeren Sport- oder Kulturveranstaltungen werden die Aufnahme- und Verbreitungsrechte üblicherweise verkauft. In diesem Fall dürfen nur die Käufer Bilder und Videos davon veröffentlichen und verbreiten.

Verwendung von Werken

Wenn ein Verein ein Werk, beispielsweise aus dem Internet, verwenden möchte, muss er sich um die Einräumung der Nutzungsrechte kümmern (§ 31 UrhG). Dabei gibt es verschiedene Unterscheidungen und Geltungsbereiche wie z.B. exklusive und nicht-exklusive Lizenzen, übertragbare oder nicht übertragbare Lizenzen, auch gelten räumliche, zeitliche und territoriale Beschränkungen.

Lizenzen, die z.B. öffentliche Filmvorführungen oder die Verwendung von Musik berühren, werden über das Unternehmen MPLC (Motion Picture Licensing Company) und die GEMA geregelt.

Bei der Nutzung von Werken wie z.B. Bildern, Videos, Musik und Software, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und andere Arten von Werken empfiehlt es sich, frei lizensierte Werke zu nutzen, die ein kostenlose Nutzung erlauben. Aber auch hier gilt, dass auch diese freien Lizenzen Bedingungen enthalten, die Rechteinhaber für die Verwendung ihrer Werke festgelegt haben. Denn „freie Nutzung“ bedeutet nicht automatisch „uneingeschränkt freie Nutzung“.

Creative Commons (CC)
Zu den am meisten verwendeten Lizenzen, die eine freie und kostenlose Nutzung erlauben und damit der Öffentlichkeit eine einfache Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten bieten, gehören die Creative Com­mons-Lizenzen (CC). Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die mit vorgefertigten verschiedenen Li­zenzverträgen Urheber bei der Freigabe recht­lich geschützter Inhalte unterstützt (bestimmte Freiheiten/Bedingungen z.B. bei Namensnennung, Link-Nennung, Bearbeitungsmöglichkeit, kommerzielle Nutzung etc.). Die einzelnen Nutzungsrechte werden durch Kürzel und verschiedene Icons dargestellt, der Nutzer muss also nicht erfragen, unter welchen Bedingungen das Werk verwendet werden darf.

Quellen:

Creative Commons: https://de.creativecommons.net/start/ | Suchfunktion: https://search.creativecommons.org/

Erweiterte Google-Bildersuche, Filter „Nutzungsrechte“: https://www.google.com/advanced_image_search

Wissensplattform Wikipedia, Wikimedia Commons: Bilder, Bedingungen für Weiterverwendung beachten

Weitere Bilddatenbanken z.B.: Pixelio.de, Un­splash.com, Flickr

Einbettung von Werken

Es ist auch empfehlenswert, urheberrechtlich geschütztes Material auf der Internetseite einzubetten, anstatt es neu hochzuladen. Beim „Einbetten“ wird ein bereits veröffentlichtes Werk durch das Kopieren des Programmiercodes auf einer anderen Plattform zugänglich gemacht. So ist beispielsweise ein Video, das auf einer anderen Plattform angezeigt wird, dann auch auf der eigenen Website zu sehen. Das Video bleibt also beim Einbet­ten auf der Plattform, auf der es ursprünglich hoch­geladen wurde.

Zunächst sollte vor dem Einbetten von Fotos oder Videos erst geprüft werden, ob ein Werk tatsächlich rechtmäßig ein­gestellt wurde, das heißt durch den Urheber selbst oder mit der Einwilligung von Dritten. Ein Einbettungscode, den eine Plattform bereitstellt, ist keine Garantie für eine rechtmäßige Quelle. Im Zweifel sollte daher lieber auf eine Einbettung verzichtet werden.

Beispiel: Abrufen des Einbettungscodes bei YouTube:

  • Video bei YouTube aufrufen
  • Rechts unter dem Videofenster auf „teilen“ klicken
  • Im erscheinenden Fenster „Einbetten“ auswählen
  • Häkchen bei „Erweiterten Datenschutzmodus ak­tivieren“ setzen
  • Einbettungscode kopieren und auf neuer Plattform im dafür vorgesehenen Feld einfügen

Möglichkeiten der Einbettung von Grafiken und Videos bieten auch Portale wie facebook, Instagram und Twitter.

Thumbnail imageVerhalten bei Rechtsverletzungen

Trotz sorgfältiger Prüfung passiert es manchmal, dass ein Werk nicht urheberrechtskonform ver­wendet wird. Der Urheber hat ein Recht auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz (entgangener Gewinn oder Herausgabe des Gewinns) und die Vernichtung von Vervielfältigungsstücken. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechteinhaber den Nutzer abmahnt, die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 102 UrhG). Eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre (§ 106 UrhG) ist möglich.

Eine Abmahnung ent­hält in der Regel die folgenden Punkte: Beschreibung des Sachverhalts und der Rechtsansicht; Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverlet­zung (Was soll der Empfänger tun?); Unterlassungserklärung (Aufforderung zur Unter­schrift, die dazu verpflichtet, die beschriebene Rechtsverletzung nicht zu wiederholen); Schadensersatz und Auskunftsanspruch (Was soll der Empfänger bezahlen und wie lange wurde das Werk verwendet?); Abmahnungskosten (Welche Kosten fallen für den Rechtsbeistand an?) sowie Androhung gerichtlicher Schritte.

Erhält der Nutzer eine Abmahnung, gilt zunächst: Ruhe bewahren. Es wird empfohlen, nicht sofort zu unterschreiben und zu zahlen, aber auch keine Fristen verstreichen zu lassen. Die Echtheit der Abmahnung muss geprüft werden, besonders bei Abmahnungen per E-Mail. Anwaltskanzleien versenden Abmahnungen normalerweise per Brief. Bei Bedarf ist eine Beratung seitens der Verbraucherzentrale oder durch einen Anwalt einzuholen. Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ohne juristische Beratung unterschrieben werden.

Wird innerhalb der gesetzten Frist nur eine unzurei­chende oder gar keine Unterlassungserklärung abge­geben, kommt es in der Regel zu einem vereinfach­ten, besonders schnellen Gerichtsverfahren. Hier ist bereits mit erheblichen Kosten zu rechnen, bei schuldhaftem Verhalten können zudem Schadens­ersatzansprüche hinzukommen. Wer eine recht­mäßige Abmahnung erhält, muss also in jedem Fall reagieren.

Quelle: Digitale Nachbarschaft
Katrin Petlusch, VDKC
15.06.2020

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