Rundfunkbeitrag: Was Einrichtungen des Gemeinwohls beachten müssen Drucken

Eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind gegebenenfalls beitragspflichtig

Foto: Radio (Pixabay)Der VDKC informiert seine Mitgliedschöre regelmäßig über aktuelle Themen aus der Chorszene und dem Vereinswesen. Heute geht es um die Regelungen des Rundfunkbeitrags: Entgegen der verbreiteten Annahme, nur Privatpersonen und Unternehmen seien zahlungspflichtig, gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen seit 2013 auch für gemeinnützige Vereine. Dieses Thema ist wichtig, da Chöre häufig als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass Amateurchöre nur in den seltensten Fällen einen Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Konkret heißt es zur Melde- bzw. Gebührenpflicht auf der Homepage des Rundfunkbeitrags:

„Zur Förderung des Gemeinsinns beteiligen sich Einrichtungen des Gemeinwohls ebenfalls an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und unterstützen die Grundversorgung der Gesellschaft mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung."

Zu den Ein­rich­tungen des Gemein­wohls zählen ge­meinnützige Ein­rich­tungen für Menschen mit Be­hinde­rung, zum Beispiel Heime, Aus­bildungs­stätten oder Werk­stätten, der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes (Achtes Buch des Sozial­hilfe­gesetz­buches), zum Beispiel Kinder­gärten, der Alten­hilfe, für Sucht­kranke und für Nicht­sess­hafte. Außer­dem gehören ein­ge­tragene ge­mein­nützige Vereine und Stiftungen, öffent­liche all­ge­mein­bildende oder berufs­bilden­de Schulen, staatl­ich ge­nehmigte oder an­er­kannte Ersatz­schulen oder Er­gänzungs­schulen, so­weit sie auf ge­mein­nütziger Grund­lage arbeiten, Hoch­schulen nach dem Hoch­schul­rahmen­gesetz sowie der Zivil- und Kata­strophen­schutz, zum Beispiel Feuer­wehr, Polizei oder Bundes­wehr, zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.

„Um der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen Rechnung zu tragen, ist der Rundfunkbeitrag pro beitragspflichtige Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – begrenzt.“

Als solche beitragspflichtige Betriebsstätte wird dabei jede ortsfeste Räumlichkeit bezeichnet, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist und der Institution zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht, also zum Beispiel ein Proberaum. Sollten für eine Betriebsstätte aber lediglich ehrenamtliche MitarbeiterInnen tätig sein und auch keine Arbeitsplätze für Mitarbeitende eingerichtet sein, ist diese nicht beitragspflichtig. „Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) eingesetzt werden." Ein in privaten Räumen ausgestattetes Büro sollte bereits über den jeweiligen Nutzenden und dessen persönliche Rundfunkbeitragszahlungen abgedeckt sein und muss daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Wenn Kraftfahrzeuge auf die entsprechende Einrichtung zugelassen sind, müssen auch diese nicht in die Berechnung des Rundfunkbeitrages einfließen.

Sollte eine gemeinnützige Institution Räumlichkeiten wie Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen an Externe vermieten, ist jedes erste Zimmer pro Betriebsstätte beitragsfrei, während für jedes weitere der schon bekannte Drittelbeitrag von 5,83 Euro monatlich zusätzlich anfällt. Räumlichkeiten wiederum, die nur innerhalb des Vereins vermietet werden, bleiben unberücksichtigt.

Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Rundfunkbeitrages unter der Kategorie "Einrichtung des Gemeinwohls". Dort steht auch ein Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe der zu zahlende Beitrag des jeweiligen Vereins festgestellt werden kann.

Quelle: www.rundfunkbeitrag.de

VDKC
09.06.2021