Steuererleichterung angesichts gestiegener Energiepreise: Die Energiepreispauschale Drucken

Was es für Chöre zu beachten gibt

Gerade Chorleiter*innen und Dirigent*innen arbeiten oft in mehreren Ensembles und haben darum längere Fahrtwege zu bewältigen. Auch haben sie oft kein Büro, sondern arbeiten von zu Hause aus, müssen also selbst für Heizung und Strom aufkommen. Angesichts der erheblich gestiegenen Energiepreise bedeutet das nun eine besonders hohe finanzielle Belastung. Doch dafür gibt es einen Ausgleich, die Bundesregierung hat im Mai 2022 das Entlastungspaket II auf den Weg gebracht (auch bekannt für das 9-Euro-Ticket): Für das Jahr 2022 profitiert auch das “Personal” von Amateur-Ensembles der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Hier erfahren Sie, wie das geht.

Wer profitiert von der Pauschale?

Von der Pauschale profitieren alle, die (ehrenamtliche) Arbeit haben, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Neben „normalen“ Arbeitnehmer*innen und Selbständigen (auch in Elternzeit) erhalten auch diejenigen Arbeitskräfte die Energiekostenpauschale, die in Vereinen häufig eingesetzt werden, nämlich Bundesfreiwilligendiensleistende, (bezahlte!) Praktikant*innen, Minijobber*innen und Ehrenamtliche mit Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale – wenn es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um einen Nebenjob, sondern um das erste Dienstverhältnis handelt. So wird sichergestellt, dass jede*r die Pauschale nur einmal erhält. Bei diesen Arbeitskräften ist dafür eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt erforderlich, für die wiederum die/der Arbeitnehmer*in der/dem Arbeitgeber*in bestätigen muss:

„Hiermit bestätige ich … (Arbeitnehmer*in), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit … (Arbeitgeber*in) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Datum, Unterschrift“

Diese Erklärung müssen beide Seiten mit ihren Steuerunterlagen beim Finanzamt einreichen. Ansonsten, ohne diese Erklärung, erhalten die Minijobber*innen diese Pauschale automatisch nach Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung für 2022 (und nicht bereits mit der Lohnzahlung im September, wie es im Entlastungspaket vorgesehen ist).

Wer zahlt die Pauschale?

Die Kosten für die Pauschale übernehmen alle Bürger*innen gemeinsam, sie werden aus Steuermitteln gezahlt. Arbeitgeber*innen bekommen die ausgezahlte Pauschale über die entsprechend verringerte Lohnsteuer erstattet. Dazu müssen die Arbeitgeber*innen die Pauschale lediglich in der Lohnsteuerbescheinigung angeben, sofern es sich nicht um Minijobs handelt, für die keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden muss.

Was ist noch zu beachten?

Achtung, die Pauschale ist einkommenssteuerpflichtig. Wer Einkommenssteuer zahlen muss, hat die Pauschale als „sonstige Einkünfte“ anzugeben, sodass ihm/ihr je nach Höhe der Steuerpflicht noch zwischen 180 und 250 Euro bleiben. Minijobber*innen und Übungsleitern bleibt die Pauschale in voller Höhe erhalten.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html, abgerufen am 04.07.2022

Dr. Kiyomi v. Frankenberg

11.07.2022