Der richtige Umgang mit Spenden Drucken

Ein kurzer Leitfaden

Thumbnail imageWenn ein Chor als eingetragener Verein organisiert ist, kann er als steuerbegünstigte Einrichtung Spendenbescheinigungen ausstellen. Aber was ist eigentlich eine Spende und was ist im Umgang mit ihr zu beachten? Das Portal Vereinsknowhow hat hierzu einen informativen Überblick erstellt, den wir um einige Ergänzungen erweitert haben.

Was ist eine Spende?
Von Spenden spricht man in der Regel bei Zuwendungen in Zusammenhang mit dem steuerlichen Spendenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Als Spendenempfänger kommen dabei steuerbegünstigte („gemeinnützige") und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in Frage. Wir beschränken uns im Folgenden auf Spenden an steuerbegünstigte („gemeinnützige") Einrichtungen.

Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung in Sinne von § 516 ff BGB – also eine unentgeltliche Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet dabei, dass der Vermögenszufluss ohne Gegenleistung erfolgt.

Steuerlich abzugsfähig sind Geld- und Sachspenden. Arbeitsleistungen und andere „Nutzungen" (z. B. die kostenlose leihweise Überlassung von Maschinen und Geräten) können nicht als Spende behandelt werden.

Vorteile von Spenden
Spenden sind beim Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Einrichtung) unabhängig von der Höhe steuerfreie Einnahmen. Je nach Tätigkeitsfeld der Organisation können sie eine wichtige Finanzierungsquelle sein.

Der Spender kann mit der Spendenbescheinigung den Sonderausgabenabzug geltend machen. Seine steuerpflichtigen Einkünfte – und damit die Steuerbelastung – mindern sich also um den Spendenbetrag. In Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes „bezuschusst" das Finanzamt also die Spende an die gemeinnützige Einrichtung. Auch Unternehmen (Kapitalgesellschaften) können Spenden steuerlich geltend machen.

Der steuerliche Spendenabzug ist eine wichtige Spendenmotivation. Zur Unterstützung des guten Zwecks kommt der Steuervorteil hinzu.

Wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen?
Privatrechtliche Organisationen (die keine Parteien sind) dürfen nur dann Spendenbescheinigungen (der steuerliche Fachbegriff lautet „Zuwendungsbestätigungen") ausstellen, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Dazu muss ein sogenannter Freistellungsbescheid vorliegen. Das ist der amtliche Nachweis der Gemeinnützigkeit. Er wird privatrechtlichen Körperschaften auf Antrag gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in ihrer Satzung vorliegen. Körperschaften im steuerlichen Sinn sind u.a. Vereine, Stiftungen und GmbH. Einzelpersonen und Personengesellschaften (z. B. GbR) können nicht als gemeinnützig anerkannt werden und deswegen auch keine Spendenbestätigungen ausstellen.

Wird die Gemeinnützigkeit (beim örtlichen Finanzamt) neu beantragt, wird zunächst ein vorläufiger Freistellungsbescheid erteilt, der regelmäßig 18 Monate gültig ist. Nach der ersten Steuererklärung und dann künftig laufend wird ein Freistellungsbescheid erteilt der 5 Jahre gilt. Dazu muss die Tätigkeit der Einrichtung aber den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Das muss u.a. durch Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen werden.

Spendenbescheinigung darf eine Organisation ab dem Datum des Freistellungsbescheides ausstellen. Der letzte Freistellungsbescheid darf aber nicht älter als 5 Jahre sein.

Bis zum 31.12.1999 durften nicht alle spendenberechtigten Vereine die Spenden auch direkt entgegennehmen. Vielmehr mussten die Spenden an eine Durchlaufstelle (Kommunalbehörde) bezahlt werden, die die Spendenbescheinigung ausstellte und die Zahlungen an den Verein weiterreichte. Dieses sogenannte Durchlaufverfahren ist seit dem 1.01.2000 abgeschafft. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen Spenden direkt entgegennehmen.

Voraussetzungen für den Spendenabzug
Neben einem gültigen Freistellungsbescheid ist Voraussetzung für den Spendenabzug, dass die Spenden freiwillig und unentgeltlich erfolgt.

Die Freiwilligkeit fehlt insbesondere bei Bußgeldzahlungen, die von Gerichten verhängt wurden.

Unentgeltlich bedeutet, dass mit der Spende keine Gegenleistung verbunden sein darf. Das gilt etwa für Kaufpreise, die als Spenden getarnt werden. Vor allem muss abgegrenzt werden zwischen Spende und Sponsoring. Sponsorships sind typischerweise mit Werbeleistungen der gemeinnützigen Einrichtungen für den Sponsor verbunden. Solche Gegenleistungen verbieten in der Regel den Spendenabzug. Das gilt auch für Sachspenden, z. B. für kostenlos überlassene Trikots mit Werbeaufdruck (= Gegenleistung).

Sachspenden
Spenden können in Geld. oder Sachform bestehen. Eine Sachspende liegt aber nur vor, wenn ein Gegenstand ins Eigentum des Spendenempfängers übergeht. Deswegen liegt bei leihweise überlassenen Sachen keine Spende vor. Das gleiche gilt für Arbeitsleistungen.

Solche Leistungen und Nutzungen können in Form von Aufwandsspenden abzugsfähig sein. Dann muss aber ein nachgewiesener Zahlungsanspruch bestehen, auf den dann verzichtet wird.

Sachspenden müssen bewertet werden (weil auf der Spendenbescheinigung ein Geldwert eingetragen werden muss). Grundsätzlich muss hier der aktuelle Verkehrswert („gemeiner Wert") angesetzt werden. Bei Spenden aus Betriebsvermögen darf der sogenannte Buchwert angesetzt werden.

Exkurs: Tombola, Basar, Flohmarkt, Lotterie
Tombolas dienen der zusätzlichen Mittelbeschaffung wie Basare und Flohmärkte. Für Zuwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist keine Spendenquittung möglich.
Eine Ausnahme bilden genehmigte Lotterien (§68 Nr. 6 AO = Zweckbetrieb). Voraussetzung ist ein Erlaubnisbescheid durch die zuständige Behörde. Die Einnahmen dürfen maximal 40.000 Euro betragen und der Erlös muss für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Exkurs: Catering für Benefizveranstaltungen
Benefizveranstaltungen dienen der zusätzlichen Mittelbeschaffung. Die Teilnehmer müssen Eintrittsgelder zahlen und erhalten hierfür eine Gegenleistung – für freiwillige Zuwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist keine Spendenquittung möglich. Wenn für das Catering eine Rechnung vorliegt, kann dies eine freiwillige Geldspende an die gemeinnützige Organisation sein.

Exkurs: Zuwendungen und Einnahmen aus Versteigerungen
Der Verkauf von Waren dient der zusätzlichen Mittelbeschaffung und ist eine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Ersteigerer erhält eine Gegenleistung, die Zuwendung erfolgt in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Somit ist keine Spendenquittung möglich.

Als Ausweg bietet sich die Durchführung einer Internetauktion an. Der Verein stellt die Plattform zur Verfügung, ein Kaufvertrag zwischen Spender und Käufer wird abgeschlossen. Der Kaufpreis geht an den Verein. Der Verkäufer ist Spender, der Käufer erhält die Gegenleistung. Der Verkäufer erhält eine Spendenquittung.

Aufwandsspenden
Vielfach kommt es vor, dass ein Spender gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen einen Zahlungsanspruch hat, auf den er dann zugunsten einer Spende verzichtet (etwa ein Übungsleiter, der auf sein Honorar verzichtet)

Dieser Verzicht wird behandelt, als hätte der Zahlungsempfänger die Zahlung erhalten und dann zurückgespendet. Es handelt sich hier aber um eine Geld- und keine Sachspende. Der Spender kann eine Spendenbescheinigung erhalten, wenn
der Zahlungsanspruch ernsthaft eingeräumt war und nachgewiesen wird (Vertrag, Rechnung),  kein Vorabverzicht erfolgte und die vereinbarte Vergütung nicht überhöht war.

Dass es sich um einen Aufwandsverzicht handelt, muss aber auf der Spendenbescheinigung angegeben werden.

Mitgliedsbeiträge als Spende
Auch Mitgliedsbeiträge dürfen wie Spenden behandelt werden. Das gilt aber nicht für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Bei bestimmten Satzungszwecken (u.a. Sport) ist ein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich.

Exkurs: Keine Abziehbarkeit bei Mitgliedsbeiträgen
Keine steuerliche Abziehbarkeit ist bei „Freizeitzwecken“ wie Sport, kulturelle Freizeitbetätigungen, Heimatpflege u. Heimatkunde und Zwecke im Sinne des §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO, wie z.B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Brauchtumspflege etc. gegeben.

Auch besteht keine steuerliche Abziehbarkeit bei passiver Mitgliedschaft in Freizeitvereinen.

Vorsicht ist bei „Beitrittsspenden“ geboten: Spenden im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein sind nicht abzugsfähig

Spendenbescheinigung
Die Spendenbescheinigung muss grundsätzlich nach amtlichem Mustertext erstellt werden. Dabei müssen unterschiedliche Mustertexte für Geldspenden/Mitgliedsbeiträge, Sachspenden und Spenden an Stiftungen verwendet werden.

Kleinspendenregelung
Für Spenden bis 200 Euro (Kleinspenden) an eine gemeinnützige Einrichtung ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Es genügt hier einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Außerdem muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt, angegeben sein.

Großspenden
Die frühere Großspendenregelung (Beschränkung des Spendenabzugs der Höhe nach) wurde zum 01.01.2007 abgeschafft. Seither sind Spenden in beliebiger Höhe steuerlich abzugsfähig. Ist der Spendenbetrag aber in einem Jahr höher als 20% der eigenen steuerpflichtigen Einkünfte, muss der Spendenabzug über mehrere Jahre verteilt werden.

Vorsicht Spendenhaftung
Werden Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet die Einrichtung dafür mit pauschal 30% des Spendenbetrages (soweit der Spender Vertrauensschutz genießt). Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel können auch Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen in Haftung genommen werden (sog. Veranlasserhaftung). Zudem droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

www.vereinsknowhow.de, VDKC
19.07.2019