Darbietungen betroffen, Bildungsveranstaltungen nicht
Die gesetzlichen Regelungen zur „beschränkten Einkommenssteuer“ (sog. „Ausländersteuer“) betreffen Chöre in der Regel nicht, müssen aber dann beachtet werden, wenn beispielsweise für Konzerte Solist*innen oder Instrumentalist*innen aus dem Ausland engagiert werden sollen.
Was bedeutet „beschränkte Einkommenssteuer“?
Die „beschränkte Einkommensteuer“, geregelt in § 50a Einkommenssteuergesetz, muss vom Veranstaltenden bzw. Auftraggebenden bezahlt werden, wenn der oder die Künstler*in bzw. Auftragnehmer*in ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat und selbstständige Einnahmen in Deutschland erzielt.
Das Besondere bei der beschränkten Einkommenssteuer ist, dass die Einkommensteuer, die auf das Honorar für die selbständige Tätigkeit in Deutschland anfällt, auch in Deutschland abgeführt wird. Der oder die Auftraggebende ist somit verpflichtet, die beschränkte Einkommensteuer des oder der Auftragnehmenden an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen. Er oder sie muss also bei der Kalkulation beachten, dass zusätzlich zum Honorar gegebenenfalls zusätzliche Einkommensteuer zu zahlen ist.
Vereinbart werden muss zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmendem, ob der oder die Auftraggebende die Einkommensteuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar abführen muss (Nettogage) oder die Einkommensteuer vom vereinbarten Gesamtbetrag abzieht und den verbleibenden Rest an den oder die Auftragnehmende*n ausbezahlt (Bruttogage).
Wen und was betrifft die „beschränkte Einkommenssteuer“?
Unter § 50a Einkommenssteuergesetz fallen vier Personengruppen bzw. Tatbestände:
1. Künstler*innen,
2. die inländische Verwertung der vorstehenden Darbietungen (§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 EStG),
3. die Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z.B. Lizenzen und Urheberrechten, und
4. Aufsichtsratstätigkeiten.
Bei Künstler*innen handelt es sich um Einkünfte aus im Inland ausgeübten, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen. Zudem wurde in § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG auch das Merkmal „unterhaltende“ Tätigkeit aufgenommen, um hier den Steuerabzug mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen-Regelungen möglichst konform gehen zu lassen. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen kommt es weniger auf den Status als Künstler*in, Sportler*in oder Artist*in der auftretenden Person an als auf den unterhaltenden Charakter der Darbietung. Entsprechend wurde auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 d und Nr. 9 EStG angepasst, um diese Tatbestände auch der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.
Bildungsveranstaltungen bzw. Vergütungen für Dozierende werden von dieser Definition nicht erfasst, selbst wenn ein guter Vortrag auch einen unterhaltenden Nebeneffekt für die Hörenden haben könnte.
Bei Einkünften aus den oben genannten ausgeübten sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung und Tag 250 Euro nicht übersteigen.
Da die Regelungen zur beschränkten Einkommenssteuer nur selbständig tätige Künstler*innen betreffen, ist eine Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit notwendig. Die Kriterien sind unter anderem in der Informationsschrift des Performing Arts Programm Berlin nachzulesen.
Weitergehende Informationen zur beschränkten Einkommenssteuer im künstlerischen Bereich sind hier zu finden: „Ausländersteuer“: Eine Besonderheit bei Verträgen mit Künstler:innen aus dem Ausland / Kanzlei Laaser.
Quellen:
eventfaq.de (Thomas Waetke), Prof. Dr. Thomas Blank
Carolina Ihlenfeld
13.06.2025



