Neuerungen ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 gelten mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes neue steuerliche Regelungen, die auch für das ehrenamtliche Engagement in Chören Erleichterungen mit sich bringen.
Die Bundesregierung will mit den Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts das Ehrenamt stärken und neue Anreize für bürgerschaftliches Engagement schaffen. Neben steuerlichen Entlastungen für Bürger*innen sollen insbesondere gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen und Vereine – und damit auch Chöre – von den Maßnahmen durch Bürokratieabbau, mehr rechtliche Sicherheit und weniger finanziellen Belastungen für kleine bis mittlere Vereine profitieren.
Folgenden neuen Regelungen hat der Bundesrat am 19.12.2025 zugestimmt:
Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Die Freibeträge für die Übungsleiterpauschale steigen auf 3.300 Euro jährlich. Diese Pauschale können Personen erhalten, die sich in Vereinen oder anderen gemeinnützigen Organisationen mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, etwa als Betreuer*in, einbringen. Die Ehrenamtspauschale für freiwillig erbrachte Arbeit wird auf einen jährlichen Betrag von 960 Euro angehoben. Einnahmen bis zu diesen Beträgen bleiben für die Empfänger*innen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Höhere Grenzen in Kombination mit Minijob: Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556 auf 603 Euro. Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683 (603 + 80) Euro monatlich bezahlt werde, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878 (603 + 275) Euro.
Alle aktuellen Rahmenbedingungen zu Minijob sind hier nachzulesen.
Erweiterung des Haftungsprivilegs: Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organmitglieder und ehrenamtliche tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Grenze wird auf 3.300 Euro angehoben.
Entlastung für kleine Vereine: Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 50.000 Euro angehoben. Einnahmen, die etwa aus Vereinsfesten stammen, bleiben bis zu dieser Grenze steuerfrei. Für Vereine mit Einnahmen bis 100.000 Euro entfällt zudem die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung. Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften ab Gesamteinnahmen pro Jahr über 45.000 Euro Mittel wie Spenden zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden.
Sphärenzuordnung bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Eine grundsätzliche Neuerung ist, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze von 50.000 Euro keine Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr vorgenommen werden muss (§ 64 Abs. 3 AO). Ertragsteuerlich werden so alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt, wenn ihre Gesamtumsätze brutto nicht höher sind als 50.000 Euro und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Das bedeutet zunächst eine buchhalterische Vereinfachung. Allerdings muss zuvor sichergestellt sein, dass weder die Umsatzfreigrenze überschritten wird, noch ein Verlust entsteht. Die Umsätze und Erträge müssen also mindesten grob überschlagen werden, bevor auf eine buchhalterische Trennung der Sphären verzichtet werden kann. Zugleich bedeutet die Regelung, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann nur noch gemeinnützigkeitsrelevant, wenn sie nicht durch Überschüsse der Zweckbetriebe gedeckt werden.
Die Trennung der Sphären ist aber nicht nur für eine mögliche Ertragsbesteuerung relevant, sondern auch für die Mittelverwendung. Ist eine Trennung zwischen zweckbezogenen und nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich, gilt das auch für die zweckgebundene Mittelverwendung.
Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann ohne Folgen für die Gemeinnützigkeit, solange sie durch Einnahmen aus Zweckbetrieben gedeckt werden.
Anhebung der Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer: Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7 Prozent der Umsätze ansetzen. Das gilt nur, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt sind, der Umsatz im Vorjahr nicht über 45.000 Euro lag und der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist.
Die gemeinnützige Einrichtung muss die Vorsteuerbeträge aus den verschiedenen Aufwendungen (Eingangsumsätzen) nicht einzeln erfassen. Stattdessen wird die Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent der Umsätze angesetzt. Die Umsätze selbst werden wie gewohnt besteuert.
Die Umsatzgrenze von bisher 45.000 Euro wird parallel zu der Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro angehoben.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Änderungen, beispielsweise zur Anhebung der Entfernungspauschale und zur Umsatzsteuersenkung für die Ausgabe von Speisen in der Gastronomie, die unter Umständen für Vereine relevant sein können, sind auf der Webseite des Deutschen Stiftungszentrums nachzulesen.
Quellen: Stiftung Deutsches Ehrenamt, Bundesregierung, Deutsches Stiftungszentrum, Vereinstour Saarland, Vereinsinfobrief von www.vereinsknowhow.de
Carolina Ihlenfeld
09.01.2026



