Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft
Ab 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der zugehörigen Verordnung (BFSG-VO), das gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten fordert.
Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen wie visuellen, auditiven, kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen. Dazu zählen unter anderem eine klare Struktur der Inhalte, alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, eine einfache Bedienung der Webseite und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern.
Für die meisten der VDKC-Mitgliedschöre bringt das neue Gesetz jedoch keine Verpflichtungen: Die Vorgaben gelten zwar grundsätzlich auch für Vereine, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind sie allerdings vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeitende überhaupt nicht.
Es gibt zudem gute Argumente dafür, dass Vereine, die ihre Webseite nur zur Information oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung nutzen, nicht unter das BFSG fallen. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die auf Satzungsvorgaben basiert, gilt nicht als Verbrauchervertrag und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
Ob ein Verein über dieser Größenordnung zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, ob und welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbrauchende zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Grundsätzlich hat eine barrierefrei gestaltete Webseite auch unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben Vorteile:
- Erreichbarkeit für alle: Menschen mit Behinderungen erhalten uneingeschränkten Zugang zum Online-Angebot des Vereins.
- Größere Zielgruppe: Barrierefreiheit fördert Teilhabe und kann die Reichweite des Vereins erhöhen.
- Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen: Maßnahmen zur Barrierefreiheit wirken sich oft positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) der Webseite aus.
Quelle und weitere Informationen zu den Vorgaben: Digitale Barrierefreiheit für Vereine: Alles zum BFSG erfahren
Wer sich tiefergehend mit dem BFSG beschäftigen möchte, kann sich auf folgenden Seiten informieren:
Portal Barrierefreiheit - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BMAS
FAQ Pfennigparade - Alles rund um Digitale Barrierefreiheit
Carolina Ihlenfeld
10.01.2025