Rechtliche Einordnung von Werbung für choreigene Aktivitäten
Die Bewerbung von Konzerten, Projekten, Tagen der offenen Tür oder Suche nach neuen Mitsingenden gehört selbstverständlich zum Choralltag.
In der Praxis wird die Verteilung von Flyern in Briefkästen im kulturellen und ehrenamtlichen Bereich auch über die digitalen Kanäle hinaus weiterhin häufig genutzt. In diesem Zusammenhang erreichen den Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC) dabei immer wieder Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit verschiedener Werbeformen, insbesondere zur Verteilung von Flyern.
Vor diesem Hintergrund ist eine klare Einordnung wichtig: Unabhängig davon, wie verbreitet eine solche Praxis ist, lässt sich die rechtliche Bewertung vergleichsweise eindeutig treffen. Ein am Briefkasten angebrachter Hinweis wie „Keine Werbung“ stellt eine verbindliche Willensbekundung dar und ist auch bei der Verteilung von Veranstaltungsflyern zu beachten.
Der VDKC hat hierzu verschiedene Quellen ausgewertet und ergänzend Stellungnahmen eingeholt. Beispielsweise verweist Wolfgang Pfeffer (www.vereinsknowhow.de) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und fasst zusammen: „Es kommt nicht auf die Art der Werbung an und darauf, ob sie von einem Unternehmen kommt oder für kostenfreie Angebote wirbt.“
Zu derselben Einschätzung gelangt auch die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE). Danach kommt es für die rechtliche Bewertung nicht darauf an, ob ein Chor gemeinnützig tätig ist oder mit einer Veranstaltung Gewinne erzielen möchte. Maßgeblich ist vielmehr der Schutz des privaten Bereichs der Empfängerinnen und Empfänger.
Für die Praxis bedeutet dies: Flyer für Konzerte, Chorprojekte, Mitgliederwerbung oder ähnliche Zwecke sind als Werbung anzusehen. Ein Einwurf in Briefkästen mit dem Hinweis „Keine Werbung“ oder „Keine kostenlosen Zeitungen“ sollte daher unterbleiben.
Anders stellt sich die Situation bei der persönlichen Verteilung von Flyern im öffentlichen Raum dar. Die direkte Übergabe von Handzetteln in Fußgängerzonen, auf Märkten oder bei Veranstaltungen ist grundsätzlich zulässig und von der Kommunikationsfreiheit gedeckt. Allerdings können kommunale Satzungen Genehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse vorsehen. Zudem sollte die Ansprache stets freiwillig, respektvoll und nicht aufdringlich erfolgen.
Für Chöre ergeben sich daraus einige einfache Handlungsempfehlungen
- Briefkästen mit „Keine Werbung“-Hinweis konsequent aussparen.
- Flyer bevorzugt dort auslegen, wo dies ausdrücklich gestattet ist, etwa in Geschäften, Kultureinrichtungen oder öffentlichen Einrichtungen.
- Bei Verteilaktionen im öffentlichen Raum die örtlichen Regelungen beachten.
- Digitale Kanäle wie Newsletter, Websites und soziale Medien ergänzend nutzen.
Der VDKC hofft, mit diesen Hinweisen zu einer größeren Rechtssicherheit im Choralltag beitragen zu können.
Sebastian Winkler
05.06.2026



