Der VDKC hat mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition einen Vertrag geschlossen, wonach die VGM-Vergütungsansprüche ausschließlich für Aufführungen von nach §§ 70/71 UrhG geschützter Werke und Ausgaben (wissenschaftlich-kritische Ausgaben und nachgelassene Werke), abweichend vom Tarif, pauschal durch Zahlungen des VDKC abgegolten werden.
Eingeschlossen ist ferner das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16,17 UrhG), sofern es sich um die Herstellung und Verbreitung von (Bild-) Tonträgern zu nicht-kommerziellen Zwecken handelt. Grundlage der Pauschalisierung ist dabei die Mitgliedsstärke (Zahl der aktiven Sängerinnen und Sänger) des jeweiligen Chores. Es wird ein Pauschalbetrag je Mitglied und Jahr erhoben. Mit dem Pauschalbetrag sind bei den am Pauschalverfahren beteiligten Chören deren VGM-Verpflichtungen für eine nicht begrenzte Anzahl von Aufführungen solcherart geschützter Werke abgegolten.
Für die jeweilige Aufführung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Der Chor ist alleiniger Veranstalter des Konzertes oder gemeinsam mit einem Chor, der ebenfalls dem Gesamtvertrag beigetreten ist.
- Das Konzert wird im Vorfeld durch Eintragung in den VDKC-Veranstaltungskalender auf www.vdkc.de angezeigt. Die Meldung soll die wichtigsten Konzertdaten enthalten, wie Datum, Aufführungsort, Werke, Ausführende. Die vertragsgemäß vorzunehmende Anmeldung bei der VGM ist mit der Veröffentlichung erfüllt.
- Für den Fall der Herstellung und Verbreitung von (Bild-) Tonträgern zu nicht-kommerziellen Zwecken ist dem VDKC unaufgefordert ein Belegexemplar zur Weiterleitung an die VGM zu senden.
Der Pauschalvertrag mit der VGM ist für die VDKC-Mitgliedschöre ein wesentliches Hilfsmittel bei den Konzertaktivitäten und bedeutet eine erhebliche wirtschaftliche Ersparnis. Entsprechend sorgfältig sollte die Umsetzung gehandhabt werden. Insbesondere die Einhaltung der Fristen muss gewährleistet werden.




