Wichtige Informationen der Künstlersozialkasse (KSK)
Ist unser Chor künstlersozialabgabenpflichtig? Müssen wir für unsere Chorleiter*innen, für Solist*innen, für Grafiker*innen usw. Künstlersozialabgabe abführen? Was ist, wenn der von uns engagierte Solist kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist? Sind die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen KSK-relevant?
Diese und weitere Fragen beschäftigen früher oder später jeden Chor in seinem organisatorischen Alltag.
Zur Beantwortung dieser Fragen zitieren wir hier aus einer Informationsschrift der Künstlersozialkasse, die einen grundlegenden Überblick über die Abgabepflicht von Musikvereinen gibt und dabei helfen wird, die häufig noch herrschende Unsicherheit im Umgang mit diesem so wichtigen Thema zu beseitigen:
Künstlersozialversicherung
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen die Künstler, Musiker und Publizisten nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Müssen Musikvereine Künstlersozialabgabe zahlen?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Abgabepflicht auch für Musikvereine, beispielsweise wenn diese in gewissem Umfang Musikunterricht erteilen, Werbung für den Verein betreiben oder Veranstaltungen durchführen und in diesem Zusammenhang Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten leisten. Eine Abgabepflicht kann in folgenden Fällen bestehen:
1. Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (Orchester)
Danach unterliegen Theater, Orchester und Chöre der Abgabepflicht, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Die grundsätzliche Abgabepflicht nach diesen Vorschriften kommt nur in Betracht, sofern der Schwerpunkt der Interessen des Vereins nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Orchesters (einschließlich der zugehörigen Probearbeit) liegt und demgegenüber andere – nicht kommerzielle – Zwecke wie z. B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben. Da die meisten Vereine regelmäßig das heimatliche Brauchtum pflegen, stellt die grundsätzliche Abgabepflicht als Orchester für die Musikvereine den Ausnahmefall dar.
[…]
3. Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG als Eigenwerber
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG sind auch Unternehmer zur Abgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Voraussetzung der Abgabepflicht in diesem Zusammenhang ist, dass die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit bei einem Musikverein liegt beispielsweise vor, wenn eine Homepage betrieben wird oder Vereinszeitschriften, Faltblätter, Broschüren o. ä. herausgeben werden und in diesem Zusammenhang selbständig tätige Webdesigner, Grafiker, Layouter, Fotografen, Texter, Redakteure, Kameraleute o. ä. beauftragt werden. Nähere Informationen dazu sowie eine beispielhafte Aufzählung der künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten können Sie den Informationsschriften Nrn. 5 und 6 entnehmen (zu finden unter Punkt 3 des „Mediencenters Unternehmen und Verwerter“ auf der Internetseite der KSK).
4. Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG (Generalklausel)
Weiterhin kommt eine Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel in Betracht.
Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmen verpflichtet, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber für Zwecke ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. „Nicht kommerzielle“ Veranstalter, wie z. B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen und Liebhaberorchester, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit Künstlern oder Publizisten durchgeführt werden und die in diesem Zusammenhang gezahlten Entgelte insgesamt die Grenze von 1.000 Euro überschreiten. Zahlungen an vereinseigene Chorleiter und Dirigenten bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Zahlungen an alle anderen selbständigen Künstler oder Publizisten sind weiterhin meldepflichtig, unabhängig davon, ob es sich um vereinseigene oder vereinsfremde Künstler handelt. Die Abgabepflicht besteht für den Musikverein nur, wenn die Veranstaltungen vom Verein durchgeführt bzw. (mit-) organisiert werden und wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder oder Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken) erzielt werden sollen.
Was müssen abgabepflichtige Vereine beachten?
Abgabepflichtige Vereine haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der KSK mitzuteilen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Jahr Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben. Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte (z. B. Rechnungen und Quittungen) sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren.
Welche Zahlungen sind meldepflichtig?
Sofern die Abgabepflicht nach einer der genannten Vorschriften besteht, ist der KSK jährlich die Gesamtsumme der an die selbständigen Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte zu melden (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Es kann sich dabei um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare oder andere Formen der Bezahlung handeln. Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Entwicklung und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber nicht nach dem KSVG versichert sind oder werden können. Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (Beamte, Studenten, Rentner) oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist. Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist, ob die selbständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als GbR) oder unter einer Firma (Einzelfirma, Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden. Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich. Somit gehören auch Entgeltzahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die an selbständige Künstler oder Publizisten als Vereinsmitglieder gezahlt werden, zur Bemessungsgrundlage (ausgenommen sind – bei einer Abgabepflicht nach der sog. Generalklausel - Zahlungen an vereinseigene Chorleiter und Dirigenten).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- Zahlungen an eine KG und OHG
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt], AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.) und an GmbH & Co. KGs, sofern diese im eigenen Namen handeln
- Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen
Nur für öffentlich-rechtliche Institutionen und anerkannte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen:
- die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.300 Euro pro Jahr), die von nebenberuflich tätigen Ausbildern, Übungsleitern, Chorleitern und Dirigenten gegenüber dem Finanzamt als steuerfrei geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Künstler für jedes Jahr schriftlich bestätigt, in welcher Höhe er die Steuerbefreiung für die Zahlungen vom Auftraggeber (z. B. einer Volkshochschule) beim Finanzamt geltend gemacht hat und dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (vgl. R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).
- für die Zeit ab 01.01.2025 die sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a EStG (max. 960 Euro pro Jahr), die von nebenberuflich tätigen Künstlern oder Publizisten gegenüber dem Finanzamt als steuerfrei geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Künstler oder Publizist für jedes Jahr schriftlich bestätigt, in welcher Höhe er die Steuerbefreiung für die Zahlung vom Auftraggeber (z. B. einem gemeinnützigen Verein) beim Finanzamt geltend gemacht hat und dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Wird für die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 („Übungsleiterpauschale“) oder 26b EStG geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung nach § 3 Nr. 26a EStG als „Ehrenamtspauschale“ für die gleiche Tätigkeit ausgeschlossen.
Die Künstlersozialkasse weist abschließend darauf hin, dass sich die vorgenannten Erläuterungen ausschließlich auf die Abgabepflicht von Musikvereinen beziehen. Jedoch können auch die Musikverbände auf Landesebene sowie auf den Ebenen darunter (z. B. Kreisverbände) abgabepflichtig sein. Da es sich nicht um Musikvereine handelt, kann die Abgabepflicht nicht nach den gleichen Kriterien beurteilt werden. Insbesondere kommt für die Verbände in Abhängigkeit von der Anzahl durchgeführter Veranstaltungen die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. KSVG in Betracht. Ebenso gilt bei der Beurteilung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG nicht die Staffelung nach Schülerzahlen. Darüber hinaus findet die unter Punkt 4 genannte Ausnahme zur Abgabepflicht von Chorleitern und Dirigenten keine Anwendung (mehr dazu: Informationsschriften Nrn. 4, 5 und 11).
Quelle: Informationsschrift Nr. 12 der Künstlersozialkasse, 01/2026
Künstlersozialkasse, Carolina Ihlenfeld
28.01.2026



