Abb.: Symbolbild (pixabay)
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Bundesweit zentrales Register aller zuwendungsberechtigten Organisationen für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Spenden veröffentlicht

Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern ist seit Januar 2024 das Zuwendungsempfängerregister zur öffentlichen Nutzung verfügbar. Dieses soll bundesweit zentral alle gemeinnützigen Organisationen auflisten, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Dadurch soll einerseits für ehrenamtlich Tätige, beispielsweise in Chor-Vereinen, transparent und rechtssicher das Einwerben von Fördermitteln vereinfacht werden. Für Fördergebende und Unternehmen kann das Register andererseits eine wichtige Hilfestellung bei der Auswahl und Überprüfung der Zuwendungsempfangenden sein.

Aktuell befindet sich das Register im Aufbau: Neben dem Namen der Einrichtung sind bisher meist nur die Adresse und das zuständige Finanzamt aufgelistet. Angaben zu den gemeinnützigen Zwecken und dem Datum des aktuellen Freistellungsbescheides sollen folgen. Eventuelle Änderungen bei den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten sind von inländischen Organisationen über das zuständige Finanzamt zu melden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Chöre sich zunächst nicht aktiv selbst in das Register eintragen müssen.

In einer späteren Ausbaustufe sollen die eingetragenen Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfängerregister einzupflegen. Weitere Schritte im Hinblick auf Digitalisierung werden ebenfalls unternommen: Insbesondere soll in einem späteren Ausbaustadium über das Zuwendungsempfängerregister die elektronische Spendenbescheinigung möglich sein, bei der die Spendendaten direkt an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Eine direkte Adressierung der eigenen Organisation ist bisher nicht möglich, was sich als hilfreich für den Nachweis der Gemeinnützigkeit per Link erweisen könnte.

Weitere Informationen zum Zuwendungsempfängerregister finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

Spendenarten und Spendenbescheinigung

Spenden werden in vier Kategorien unterschieden: Geldspenden von Privatpersonen oder Firmen an Vereine können in jeder Summe per Spendenbescheinigung von gemeinnützigen Vereinen bestätigt werden. Des Weiteren können Vereine Sachspenden (z. B. Kleidung oder Notenmaterial) unentgeltlich und freiwillig annehmen. Der Wert der Spende muss dann auf der Spendenbescheinigung aufgeführt werden. Bei Aufwandsspenden – Ausgaben, die zugunsten eines Vereins ohne Abrechnung geleistet werden – verzichtet der*die Spendende auf die Erstattung der Ausgaben und kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung erhalten. Vergütungsspenden betreffen analog dazu Spenden der Arbeitszeit: Der*die Spendende verzichtet nachträglich auf die Entlohnung, die zuvor in einer schriftlichen Vereinbarung über die Tätigkeit mit dem Verein vereinbart wurde, und kann diese bei der Steuererklärung mittels der Spendenbescheinigung als Sonderausgabe ggf. steuerlich absetzen.

Spendenbescheinigungen – formell „Zuwendungsbestätigungen“ – sollten streng nach den Vorlagen des Bundesministeriums der Finanzen ausgestellt werden. Die aktuellen Formulare sind auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

Detailliertere Informationen zu den einzelnen Spendenarten und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind auf der Plattform frag-amu.de nachzulesen.

VDKC, Carolina Ihlenfeld, vereinsknowhow.de, frag-amu.de

27.03.2024

Foto: Symbolfoto (pixabay)

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G. Verdi: Messa da Requiem
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Heidelberg
Capella Carolina


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