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Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

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Dienstleistungen für Mitgliedschöre des Verbandes Deutscher KonzertChöre

Mitgliedschaft
Seinen Mitgliedschören bietet der VDKC eine Vielzahl von Dienstleistungen an. An dieser Stelle finden Sie Informationen zu den Rahmenverträgen mit der GEMA, der Verwertungsgesellschaft Musikedition sowie zu den Rahmenverträgen mit HDI Gerling und LVM zu Versicherungen in den Bereichen Haftpflicht, Unfall und Rechtsschutz. Den gesamten Bereich der Service- und Informationsdienste finden Sie unter dem separaten Menüpunkt "Service".

 Dienstleistungen 

GEMA-Gesamtvertrag

Der VDKC hat mit der GEMA einen Vertrag abgeschlossen, wonach die GEMA-Vergütungsansprüche für Konzerte, Festakte und Soziale Singen des E- und U-Musik-Repertoires abweichend vom Tarif, pauschal durch Zahlungen des VDKC abgegolten werden. Die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Konzerten via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) sind ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung.

Grundlage des Vertrages ist die maximale Zahl der aktiven Sängerinnen und Sänger des jeweiligen Chores. Die wird mit der Chormeldung zu Jahresanfang an den VDKC übermittelt und gilt für das laufende Jahr. Der VDKC erhebt auf dieser Grundlage einen Pauschalbetrag nach dem aktuell gültigen Satz. Damit kann der Chor eine nicht begrenzte Anzahl von selbst veranstalteten Aufführungen in Deutschland, an denen der Chor auch selbst mitwirkt, durchführen. Mit dem jährlichen Pauschalbetrag sind für den Chor sämtliche GEMA-Verpflichtungen in dem laufenden Jahr beglichen. Voraussetzungen sind, dass 1.) vor der Veranstaltung diese in den VDKC-Konzertkalender auf www.vdkc.de eingetragen wird und 2.) nach der Veranstaltung das ausgefüllte GEMA-Formular mit den Programmen an den VDKC geschickt wird.

>>> Der VDKC informiert die am GEMA-Rahmenvertrag teilnehmenden Chöre regelmäßig und aktuell zu den Details der Abwicklung und berät ausführlich zu den inhaltlichen und technischen Rahmenbedingungen. Für Fragen rund um den GEMA-Rahmenvertrag und seine Abwicklung steht das VDKC-Generalsekretariat in Weimar gerne zur Verfügung. Unsere „GEMA-Checkliste“ aus der Reihe „Arbeitshilfen für VDKC-Mitgliedschöre" wird auf Nachfrage gerne zugeschickt.

Eine ausführliche Anleitung zum Abrechnungsverfahren finden Sie hier.


VGM-Gesamtvertrag

Der VDKC hat mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition einen Vertrag geschlossen, wonach die VGM-Vergütungsansprüche ausschließlich für Aufführungen von nach §§ 70/71 UrhG geschützter Werke und Ausgaben (wissenschaftlich-kritische Ausgaben und nachgelassene Werke), abweichend vom Tarif, pauschal durch Zahlungen des VDKC abgegolten werden. Eingeschlossen ist ferner das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16,17 UrhG), sofern es sich um die Herstellung und Verbreitung von (Bild-) Tonträgern zu nicht-kommerziellen Zwecken handelt. Grundlage der Pauschalisierung ist dabei die Mitgliedsstärke (Zahl der aktiven Sängerinnen und Sänger) des jeweiligen Chores. Es wird ein Pauschalbetrag je Mitglied und Jahr erhoben. Mit dem Pauschalbetrag sind bei den am Pauschalverfahren beteiligten Chören deren VGM-Verpflichtungen für eine nicht begrenzte Anzahl von Aufführungen solcherart geschützter Werke abgegolten.

1.) Für die jeweilige Aufführung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) Der Chor ist alleiniger Veranstalter des Konzertes oder gemeinsam mit einem Chor, der ebenfalls dem Gesamtvertrag beigetreten ist.

b) Das Konzert wird im Vorfeld durch Eintragung in den VDKC-Veranstaltungskalender auf www.vdkc.de angezeigt.

Die Meldung soll die wichtigsten Konzertdaten enthalten, wie Datum, Aufführungsort, Werke, Ausführende. Die vertragsgemäß vorzunehmende Anmeldung bei der VGM ist mit der Veröffentlichung erfüllt.

c) Für den Fall der Herstellung und Verbreitung von (Bild-) Tonträgern zu nicht-kommerziellen Zwecken ist dem VDKC unaufgefordert ein Belegexemplar zur Weiterleitung an die VGM zu senden.

Der Pauschalvertrag mit der VGM ist für die VDKC-Mitgliedschöre ein wesentliches Hilfsmittel bei den Konzertaktivitäten und bedeutet eine erhebliche wirtschaftliche Ersparnis. Entsprechend sorgfältig sollte die Umsetzung gehandhabt werden. Insbesondere die Einhaltung der Fristen muss gewährleistet werden.

Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung bei HDI und ROLAND

Der VDKC hat für seine Mitgliedschöre einen Rahmenvertrag mit der HDI Versicherung AG und der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG geschlossen. Die Mitgliedschöre können die Sonderleistungen und -prämien dieser Verträge für sich und ihre Mitglieder beim VDKC beantragen.
Damit sind auch Risiken abgedeckt, die für Konzertchöre bei der Inanspruchnahme von Konzertsälen und Probenräumen sowie bei der Nutzung von Inventar häufig entstehen. Der Deckungsumfang wird nach folgend ausführlich beschrieben.

Haftpflichtversicherung bei HDILogo_HDI

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich sogenannter Obhutsschäden und Vermögensschäden).

Versicherungsschutz:

Gesetzliche Haftpflicht  

  • des VDKC und der Mitgliedschöre aus satzungsgemäßen Veranstaltungen unter Einschluss der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und der von diesen beauftragten Chormitgliedern in dieser Eigenschaft;
  • der im Auftrag des VDKC oder der Mitgliedschöre anlässlich von satzungsgemäßen Veranstaltungen tätig werdenden Personen (auch Nichtmitglieder) aus ihrer Tätigkeit;
  • Mitversicherung von Gastsängern und Gastchören an Veranstaltungen des VDKC und seiner Mitgliedschöre (subsidiär);
  • des VDKC und der Mitgliedschöre als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit diese satzungsgemäßen Zwecken dienen. (z.B. Büro- und Probenräume sowie Aulen;
  • der bestellten Aufsichtspersonen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den Mitgliedern von Kinder- und Jugendchören;
  • der aktiven Mitglieder einschließlich der Chorleiter aus ihrer Verbands- bzw. Chortätigkeit heraus;
  • des VDKC sowie der Mitgliedschöre aus Vermögensschäden;
  • Schäden an fremden Räumlichkeiten, deren Einrichtungen sowie an geliehenen Musikinstru­menten und Musikwiedergabegeräten von vereinsfremden Personen.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus Kraftfahrzeug-Benutzung, Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

Versicherungsleistungen: 

€ 5.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden inkl. Umwelthaftpflicht
€ 5.000.000 für Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten
€ 50.000 für Mietsachschäden an beweglichen Sachen
€ 25.000 für Vermögensschäden für Vereine (Eigen- und Drittschäden)
€ 20.000 für Abhandenkommen von Schlüsseln

Für Sach- und Vermögensschäden gilt eine Selbstbeteiligung von € 100 je Versicherungsfall.

Rechtsschutzversicherung bei ROLANDLogo_Roland

Versichert sind die im VDKC zusammengeschlossenen Chöre, die ihren Beitritt zur Rechtsschutz-Versicherung erklärt haben sowie ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten und aktiven Mitglieder.

Versicherungsschutz:

Für alle satzungsgemäßen Tätigkeiten wird  

  • Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
  • (Straf-)Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
  • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VDKC aus Arbeitsverhältnissen, die nicht mit einer beruflichen Ausübung des Gesangs in unmittelbarem Zusammenhang stehen
  • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VDKC vor Sozialgerichten in Deutschland gewährt.

Ausgeschlossen sind die Risiken von gewerblichen Nebenbetrieben und dem Eigentum, Besitz und Lenken von Fahrzeugen. 

Versicherungsleistungen:  

Die Versicherungssumme beträgt 25.565 € je Rechtsschutzfall. Der Versicherer trägt grundsätzlich die Kosten des versicherten Verfahrens. In Fällen, in denen es erforderlich und der Sache dienlich ist, trägt ROLAND auch die Kosten eines Korrespondenzanwalts. Der Versicherte ist berechtigt, ROLAND einen Anwalt zu benennen.

Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die zwischen dem VDKC und der HDI Versicherung AG sowie der Roland Rechtsschutz-Versicherung-AG abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Schadensmeldung 

Bitte melden Sie Schäden unverzüglich und formlos. Die HDI Versicherung AG und die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG teilt eine Schadensnummer mit und lässt sich mittels Formularen und Schadensschilderungen in der Regel weitere Informationen zum Schadensereignis geben. Zuständig für Schadensmeldungen aus dem Vertrag des VDKC und seiner daran beteiligten Chöre ist die:

HDI Generalvertretung
Georg Linck
Krefelder Straße 249
41066 Mönchengladbach
Telefon 02161-40072-14
Telefax 02161-40072-22
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Bei Schadensmeldungen ist eine Benachrichtigung an die Geschäftsstelle des VDKC zu empfehlen. 

Nach Abschluss der Versicherungen über den Verband ist der Chor automatisch über den Rahmenvertrag des VDKC mitversichert. Die Versicherung endet durch Austritt aus dem VDKC oder durch Kündigung der Versicherungszweige.
Bei unterjährigem Austritt erfolgt keine Prämienerstattung. Veränderungen der Mitgliederstärke während des Versicherungsjahres müssen nicht gemeldet werden.


Unfallversicherung bei der LVM

Zwischen der LVM und dem VDKC besteht ein Rahmenvertrag zur Unfallversicherung, über den sich die Mitgliedschöre versichern lassen können. Die Versicherung wird optional angeboten. Abschlusskosten entstehen nicht. Zu einem sehr günstigen Prämiensatz werden Leistungen angeboten, die den aktuellen Grundbedarf eines Versicherungsschutzes darstellen. Damit sind auch Risiken abgedeckt, die für Konzertchöre bei der Inanspruchnahme von Konzertsälen und Probenräumen bestehen. Versicherungsschutz ist gegeben für alle vom Verein satzungsgemäß durchgeführten Betätigungen, auch mit weltweiter Deckung auf Reisen. Als satzungsgemäße Veranstaltungen gelten alle entsprechenden Unternehmungen des Chores. Ein Ausschluss von Reisen, Auslandsreisen o.ä. besteht nicht.

Unfallversicherung

Versichert gelten körperliche Unfälle der aktiven Mitglieder bei der Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen, wobei der direkte Weg dorthin und zurück mitversichert ist.

Versicherungsleistungen je Person:

Invaliditätsgrundsumme: € 25.000,00
Leistung bei 50 % Invalidität: € 25.000,00
Leistung bei 75 % Invalidität: € 75.000,00
Leistung bei 90 % Invalidität: € 157.500,00
Vollinvaliditätsleistung: € 175.000,00
Todesfallsumme: € 10.000,00
Frakturleistung: € 125,00
Frakturleistung bei Bruch von Finger oder Zehe: € 63,00
Krankenhaustagegeld vom 1.-3. Tag: € 10,00
Krankenhaustagegeld ab dem 4. Tag bis zu 3 Jahren: € 20,00
Krankenhaustagegeld bei ambulanten, chirurgischen Operationen pauschal: € 30,00
Rettungs- und Bergungskosten: € 20.000,00

 

Schlagzeilen

Empfehlung: Handbuch und Checkliste Konzertorganisation

Neunter Band in der VDKC-Schriftenreihe

Thumbnail imageHandbuch und Checkliste Konzertorganisation

Ein Ratgeber für die Planung und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen
Edition VDKC Nr. 9, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher KonzertChöre

14,90 Euro Deutschland
ISBN 978-3-929698-09-1

Zu bestellen über den VDKC-Online-Shop

VDKC

Das Infoportal der Amateurmusik

Der schlaue Fuchs Amu (der Name steht für "Amateurmusik") gibt Antwort auf Fragen rund um die Amateurmusik. Das Infoportal bündelt zahlreiche Angebote zu Wissen, Praxis und Beratung:

www.frag-amu.de

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