Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigentin: Maria Jürgensen
25 Chormitglieder
VDKC-Landesverband Nordwest
BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
VDKC SCHRIFTENREIHE
Das Protokoll der Mitgliederversammlung – was es zu beachten gibt |
Funktion, Widerspruch, Inhalt und weitere AspekteViele der VDKC-Mitgliedschöre sind als eingetragene Vereine organisiert. Dabei bildet die Mitgliederversammlung laut BGB das höchste Gremium eines jeden Vereines. Was es bei der Erstellung des Protokolls der Mitgliederversammlung zu beachten gibt, ist hier in einem hilfreichen Überblick von www.vereinsknowhow.de nachzulesen: Das Protokoll der Mitgliederversammlung Zwingend gefordert ist eine protokollarische Niederschrift immer dann, wenn für Anmeldungen zum Vereinsregister eine Beurkundung von Beschlüssen nötig ist – z.B. bei Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen. In aller Regel fasst die Satzung das aber weiter und geht von einer Protokollierung aller Beschlüsse und wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung aus. Das BGB verlangt der Form nach ein Ergebnisprotokoll. Es werden also nur die Ergebnisse der Beschlüsse (dazu gehören auch Wahlen) vermerkt – egal ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Neben Sachbeschlüssen werden auch Verfahrensbeschlüsse (z.B. zur Tagesordnung) protokolliert.
Sagt die Satzung nichts zur Form des Protokolls, entscheidet der Versammlungsleiter, ob ein Ablauf- oder ein Ergebnisprotokoll geführt wird. Die Funktion des Protokolls Das Gleiche gilt für den Inhalt des Beschlusses. Verbindlich ist, was beschlossen wurde, nicht was im Protokoll steht. Auch das kann die Satzung aber anders regeln – also das als bindend festlegen, was zu Protokoll genommen wurde. In diesem Fall wird das Protokoll meist in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt, um Abweichungen vom eigentlichen getroffenen Beschluss auszuschließen. Auch wenn die Satzung keine solchen Regelungen enthält, kommt dem Versammlungsprotokoll aber ein – wenn auch nicht alleiniger – Beweiswert zu. Widerspruch gegen das Protokoll Einwände zum Protokoll sollten deswegen zeitig vorgebracht werden – auch wenn die Satzung dafür keine Frist vorsieht. Der Versammlungsleiter sollte sie ebenfalls zu Protokoll nehmen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein beurkundeter Beschluss als gültig angesehen wird, wenn sich aus dem Protokoll nichts Anderes ergibt. Der Inhalt des Protokolls
Unterschriften von Versammlungsleiter und Protokollführer, entsprechend der Satzungsregelungen. Die Verantwortung für das Protokoll hat in erster Linie der Versammlungsleiter. Änderungen des Protokolls
Einsicht ins Protokoll In jedem Fall einsehen dürfen Mitglieder aber Abschriften des Protokolls, die für Anmeldungen beim Vereinsregister eingereicht werden. Quelle: www.vereinsknowhow.de
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