Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigent: Daniel Radde
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Künstlersozialabgabe in Musikvereinen – ein Überblick |
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Wichtige Informationen der Künstlersozialkasse (KSK)
Zur Beantwortung dieser Fragen zitieren wir hier aus einer Informationsschrift der Künstlersozialkasse, die einen grundlegenden Überblick über die Abgabepflicht von Musikvereinen gibt und dabei helfen wird, die häufig noch herrschende Unsicherheit im Umgang mit diesem so wichtigen Thema zu beseitigen: Müssen Musikvereine Künstlersozialabgabe zahlen? 1. Musikvereine als typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG) […]
3. Musikvereine als nicht-typische Verwerter (§ 24 Abs. 2 KSVG) Eine Abgabepflicht entsteht also nicht,
Was müssen abgabepflichtige Vereine beachten? Unternehmer und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören, oder regelmäßig an Künstler und Publizisten Entgelte zahlen, sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet? Von einer selbständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Künstler im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird. Eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit ist hier ebenfalls ohne Belang. Bei den für die Musikvereine tätigen Chor-, Übungsleitern und Dirigenten handelt es sich in aller Regel um selbständig Tätige (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998, 3 KR 5/97). In die Bemessungsgrundlage sind alle Zahlungen, die im Rahmen der jeweiligen abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke an i. d. R. nicht zum Verein gehörende Musiker geleistet werden, einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen. Die Honorare an vereinseigene Chorleiter oder Dirigenten führen demnach nicht zur Abgabepflicht, wenn der Musikverein ein nicht-typischer Verwerter ist. Andererseits müssen typische Verwerter (wie z. B. Konzertchöre) auch die Entgeltzahlungen an vereinseigene Chorleiter, Dirigenten und Solisten in die Berechnung der Abgabe mit einbeziehen. Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und „Übungsleiterpauschale“
nicht zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen. Da jeder Steuerpflichtige die Vergünstigung der „Übungsleiterpauschale“ nur einmal beanspruchen kann, wird die Künstlersozialkasse dies nur berücksichtigen, wenn der Künstler dem Verein jedes Jahr schriftlich bestätigt, dass er die Steuerbefreiung nicht noch bei einem anderen Verein/Auftraggeber geltend macht (vgl. R 17 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien). Quelle: Informationsschrift Nr. 12 der Künstlersozialkasse, 01/2021 Künstlersozialkasse, VDKC ![]()
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